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Arbeit & Kündigung

Abfindungsrechner

Bei 4.200 € Bruttomonatsverdienst und acht Jahren und drei Monaten Betriebszugehörigkeit ergibt die Herleitung nach § 1a KSchG eine Abfindung von 16.800,00 € — die Fünftelregelung spart in diesem Beispiel 387,00 € Einkommensteuer. Rechne mit deinen eigenen Zahlen.

Befund — Abfindung & Steuerersparnis

16.800,00 €

Hergeleitet nach § 1a KSchG: 8 Jahre × 0,5 Monatsgehälter.

Steuerersparnis durch die Fünftelregelung 387,00 €

Gesamtbelastung mit Fünftelregelung 9.742,00 € (ohne § 34 EStG: 10.129,00 €)

Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung: 0 €

§ 1a KSchG · § 34 EStG · § 158 SGB IIIRechtsstand 24.08.2026

Hinweis: Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. § 1a KSchG greift nur, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, in der Kündigungserklärung ausdrücklich auf § 1a hinweist und du die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt. Fehlt der Hinweis, ist dieser Betrag reine Verhandlungsorientierung ohne eigene Rechtsgrundlage.

Hinweis: Eine Teilzahlung außerhalb des Auszahlungsjahres von bis zu 10 % der Hauptleistung gilt als geringfügig und ist für die Zusammenballung unschädlich (Nichtbeanstandungsgrenze der Finanzverwaltung). Das ist Verwaltungspraxis, kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal — der Bundesfinanzhof lässt ausdrücklich auch bei einer höheren Teilzahlung eine Zusammenballung im Einzelfall zu.

Hinweis: Seit dem 01.01.2025 wendet dein Arbeitgeber die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug NICHT mehr an — er behält auf die Abfindung die volle Lohnsteuer ein. Die hier berechnete Entlastung erhältst du erst nachträglich über die Einkommensteuerveranlagung, nicht im Auszahlungsmonat auf dem Konto.

Hinweis: Fließt dir im selben Jahr zusätzlich Arbeitslosengeld zu, wirkt der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und § 34 EStG lässt sich nicht einfach separat anwenden — es ist eine integrierte Berechnung nötig. Dieser Rechner bildet das Zusammentreffen nicht ab; die ausgewiesene Steuer gilt nur, wenn kein Arbeitslosengeld im selben Jahr floss.

Hinweis: Beitragsfrei in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist nur die ECHTE Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Als „Abfindung" bezeichnetes rückständiges Arbeitsentgelt sowie Zahlungen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis bleiben beitragspflichtig. Dieser Rechner geht von einer echten Abfindung aus.

Hinweis: Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte kann die Abfindung nach § 240 SGB V als beitragspflichtige Einnahme herangezogen werden, wenn du nach dem Ausscheiden nicht sofort wieder pflichtversichert bist. Dieser Sonderfall ist hier nicht berechnet — kläre ihn mit deiner Krankenkasse.

Hinweis: Die ordentliche Kündigungsfrist wurde eingehalten — der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht deshalb NICHT wegen der Abfindung, unabhängig von deren Höhe (§ 158 Abs. 1 S. 1 SGB III).

Deine Angaben

Beschäftigungsdauer

Jahre und angefangene Monate

Prüfmethode & Rechenweg

Beschäftigungsdauer aufgerundet (§ 1a Abs. 2 S. 3 KSchG)
8 Jahre 3 Monate → 8 Jahre
Abfindung nach § 1a KSchG
0,5 × 4.200,00 € × 8 = 16.800,00 €
Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen R
32.000 €
Zu versteuerndes Einkommen gesamt (R + Abfindung)
48.800 €
ESt(R) — Steuer auf das verbleibende zvE
4.787 €
Einkommensteuer nach Regeltarif (ohne § 34 EStG)
10.129 €
Einkommensteuer mit Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG)
ESt(R) + 5 × (ESt(R + A/5) − ESt(R)) = 9.742 €
Steuerersparnis durch die Fünftelregelung
387 €
Solidaritätszuschlag (Regeltarif)
0,00 €
Solidaritätszuschlag (mit Fünftelregelung)
0,00 €
Gesamtbelastung (Einkommensteuer + Soli + Kirchensteuer) mit Fünftelregelung
9.742 €
Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung
0 €

Annahmen

  • Es gibt seit der Streichung des früheren § 3 Nr. 9 EStG keinen Steuerfreibetrag mehr für Abfindungen — sie sind in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • Als Monatsverdienst zählt, was dir bei der für dich maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit im Beendigungsmonat an Geld- UND Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG) — nicht der Zwölfmonatsdurchschnitt.

Fünftelregelung: Ersparnis nach Einkommen

Einkommensteuer nach Regeltarif und mit Fünftelregelung bei 25.000,00 € Abfindung, je nach übrigem zu versteuerndem Einkommen
Übriges zvERegeltarifFünftelregelungErsparnis
15.000,00 €7.209,00 €6.110,00 €1.099,00 €
30.000,00 €12.347,00 €11.482,00 €865,00 €
45.000,00 €18.264,00 €17.400,00 €864,00 €
60.000,00 €24.564,00 €24.093,00 €471,00 €
75.000,00 €30.864,00 €30.864,00 €0,00 €
90.000,00 €37.164,00 €37.164,00 €0,00 €

Beispielrechnung bei 25.000,00 € Abfindung, Einzelveranlagung, ohne Kirchensteuer. Je höher dein übriges Einkommen bereits liegt, desto kleiner wird der Vorteil der Fünftelregelung — in der oberen linearen Tarifzone (ab 69.879 €) verschwindet er ganz.

Häufige Fragen

Muss ich meine Abfindung versteuern?
Ja, in voller Höhe. Den früheren Abfindungsfreibetrag (bis 24.000 DM/Euro, § 3 Nr. 9 EStG a. F.) gibt es seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr. Eine Abfindung zählt als steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 24 Nr. 1 EStG. Was du sparen kannst, ist nicht die Steuer selbst, sondern ein Teil davon über die Fünftelregelung.
Was bringt die Fünftelregelung – und wirkt sie noch bei der Gehaltsabrechnung?
Die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre und senkt so die Steuerprogression. Seit dem 1. Januar 2025 wendet dein Arbeitgeber sie beim Lohnsteuerabzug aber NICHT mehr an (§ 39b Abs. 3 EStG, geändert durch das Wachstumschancengesetz) – er behält im Auszahlungsmonat die volle Lohnsteuer ein. Die Entlastung bekommst du erst über deine Einkommensteuererklärung, wenn das Finanzamt den Bescheid erstellt.
Wie hoch ist eine Abfindung nach § 1a KSchG?
Die gesetzliche Orientierungsgröße ist 0,5 Monatsgehälter je Jahr der Betriebszugehörigkeit (§ 1a Abs. 2 KSchG). Angefangene Jahre werden nur aufgerundet, wenn mehr als sechs Monate zusammenkommen – bei genau sechs Monaten bleibt es bei den vollen Jahren. § 1a greift aber nur, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, ausdrücklich auf § 1a hinweist und du die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt. Ohne diese Voraussetzungen gibt es keinen gesetzlichen Anspruch – der Betrag ist dann nur eine Verhandlungsorientierung.
Muss ich Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung zahlen?
Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist beitragsfrei in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 14 SGB IV, bestätigt durch das Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 406/13). Anders bei einer „unechten" Abfindung: rückständiges Arbeitsentgelt oder eine Zahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis bleibt beitragspflichtig. Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte kann zusätzlich § 240 SGB V eine Beitragspflicht auslösen, wenn du nach dem Ausscheiden nicht sofort wieder pflichtversichert bist.
Droht bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Möglich. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 SGB III), wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund wird meist nur anerkannt, wenn eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit drohte, die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird, du nicht unkündbar warst und die Abfindung höchstens 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr beträgt. Eine Sperrzeit mindert zusätzlich die Anspruchsdauer, bei zwölf Wochen um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Ruht mein Arbeitslosengeld wegen der Abfindung?
Nur, wenn die ordentliche Kündigungsfrist NICHT eingehalten wurde (§ 158 SGB III). Wurde sie eingehalten, ruht nichts – unabhängig von der Höhe der Abfindung. Andernfalls wird ein Anteil der Abfindung (zwischen 25 % und 60 %, je nach Betriebszugehörigkeit und Lebensalter) auf das kalendertägliche Entgelt umgelegt; die Ruhenstage verschieben den Zahlungsbeginn, längstens um ein Jahr. Das Ruhen mindert – anders als die Sperrzeit – die Anspruchsdauer nicht. Wichtig: Solange der Anspruch ruht, bist du über die Agentur für Arbeit nicht krankenversichert.
Was passiert, wenn ich im selben Jahr zusätzlich Arbeitslosengeld bekomme?
Arbeitslosengeld ist selbst steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und erhöht damit den Steuersatz auf dein übriges Einkommen. Treffen Abfindung und Arbeitslosengeld im gleichen Jahr zusammen, ist eine integrierte Berechnung nach R 34.2 EStR nötig – § 34 EStG und § 32b EStG lassen sich nicht einfach nacheinander anwenden. Dieser Rechner bildet dieses Zusammentreffen nicht ab; die ausgewiesene Steuerersparnis gilt nur, wenn im selben Jahr kein Arbeitslosengeld floss.

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Rechtsstand & Quellen

Stand: 24.08.2026

Die Berechnung dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Über die tatsächliche Höhe deiner Abfindung entscheiden Verhandlung, Vergleich oder Gericht.Zur Methodik