Abfindungsrechner
Bei 4.200 € Bruttomonatsverdienst und acht Jahren und drei Monaten Betriebszugehörigkeit ergibt die Herleitung nach § 1a KSchG eine Abfindung von 16.800,00 € — die Fünftelregelung spart in diesem Beispiel 387,00 € Einkommensteuer. Rechne mit deinen eigenen Zahlen.
Befund — Abfindung & Steuerersparnis
16.800,00 €
Hergeleitet nach § 1a KSchG: 8 Jahre × 0,5 Monatsgehälter.
Steuerersparnis durch die Fünftelregelung 387,00 €
Gesamtbelastung mit Fünftelregelung 9.742,00 € (ohne § 34 EStG: 10.129,00 €)
Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung: 0 €
§ 1a KSchG · § 34 EStG · § 158 SGB IIIRechtsstand 24.08.2026
Hinweis: Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. § 1a KSchG greift nur, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, in der Kündigungserklärung ausdrücklich auf § 1a hinweist und du die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt. Fehlt der Hinweis, ist dieser Betrag reine Verhandlungsorientierung ohne eigene Rechtsgrundlage.
Hinweis: Eine Teilzahlung außerhalb des Auszahlungsjahres von bis zu 10 % der Hauptleistung gilt als geringfügig und ist für die Zusammenballung unschädlich (Nichtbeanstandungsgrenze der Finanzverwaltung). Das ist Verwaltungspraxis, kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal — der Bundesfinanzhof lässt ausdrücklich auch bei einer höheren Teilzahlung eine Zusammenballung im Einzelfall zu.
Hinweis: Seit dem 01.01.2025 wendet dein Arbeitgeber die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug NICHT mehr an — er behält auf die Abfindung die volle Lohnsteuer ein. Die hier berechnete Entlastung erhältst du erst nachträglich über die Einkommensteuerveranlagung, nicht im Auszahlungsmonat auf dem Konto.
Hinweis: Fließt dir im selben Jahr zusätzlich Arbeitslosengeld zu, wirkt der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und § 34 EStG lässt sich nicht einfach separat anwenden — es ist eine integrierte Berechnung nötig. Dieser Rechner bildet das Zusammentreffen nicht ab; die ausgewiesene Steuer gilt nur, wenn kein Arbeitslosengeld im selben Jahr floss.
Hinweis: Beitragsfrei in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist nur die ECHTE Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Als „Abfindung" bezeichnetes rückständiges Arbeitsentgelt sowie Zahlungen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis bleiben beitragspflichtig. Dieser Rechner geht von einer echten Abfindung aus.
Hinweis: Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte kann die Abfindung nach § 240 SGB V als beitragspflichtige Einnahme herangezogen werden, wenn du nach dem Ausscheiden nicht sofort wieder pflichtversichert bist. Dieser Sonderfall ist hier nicht berechnet — kläre ihn mit deiner Krankenkasse.
Hinweis: Die ordentliche Kündigungsfrist wurde eingehalten — der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht deshalb NICHT wegen der Abfindung, unabhängig von deren Höhe (§ 158 Abs. 1 S. 1 SGB III).
Deine Angaben
Jahre und angefangene Monate
Prüfmethode & Rechenweg
- Beschäftigungsdauer aufgerundet (§ 1a Abs. 2 S. 3 KSchG)
- 8 Jahre 3 Monate → 8 Jahre
- Abfindung nach § 1a KSchG
- 0,5 × 4.200,00 € × 8 = 16.800,00 €
- Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen R
- 32.000 €
- Zu versteuerndes Einkommen gesamt (R + Abfindung)
- 48.800 €
- ESt(R) — Steuer auf das verbleibende zvE
- 4.787 €
- Einkommensteuer nach Regeltarif (ohne § 34 EStG)
- 10.129 €
- Einkommensteuer mit Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG)
- ESt(R) + 5 × (ESt(R + A/5) − ESt(R)) = 9.742 €
- Steuerersparnis durch die Fünftelregelung
- 387 €
- Solidaritätszuschlag (Regeltarif)
- 0,00 €
- Solidaritätszuschlag (mit Fünftelregelung)
- 0,00 €
- Gesamtbelastung (Einkommensteuer + Soli + Kirchensteuer) mit Fünftelregelung
- 9.742 €
- Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung
- 0 €
Annahmen
- Es gibt seit der Streichung des früheren § 3 Nr. 9 EStG keinen Steuerfreibetrag mehr für Abfindungen — sie sind in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn.
- Als Monatsverdienst zählt, was dir bei der für dich maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit im Beendigungsmonat an Geld- UND Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG) — nicht der Zwölfmonatsdurchschnitt.
Fünftelregelung: Ersparnis nach Einkommen
| Übriges zvE | Regeltarif | Fünftelregelung | Ersparnis |
|---|---|---|---|
| 15.000,00 € | 7.209,00 € | 6.110,00 € | 1.099,00 € |
| 30.000,00 € | 12.347,00 € | 11.482,00 € | 865,00 € |
| 45.000,00 € | 18.264,00 € | 17.400,00 € | 864,00 € |
| 60.000,00 € | 24.564,00 € | 24.093,00 € | 471,00 € |
| 75.000,00 € | 30.864,00 € | 30.864,00 € | 0,00 € |
| 90.000,00 € | 37.164,00 € | 37.164,00 € | 0,00 € |
Beispielrechnung bei 25.000,00 € Abfindung, Einzelveranlagung, ohne Kirchensteuer. Je höher dein übriges Einkommen bereits liegt, desto kleiner wird der Vorteil der Fünftelregelung — in der oberen linearen Tarifzone (ab 69.879 €) verschwindet er ganz.
Häufige Fragen
- Muss ich meine Abfindung versteuern?
- Ja, in voller Höhe. Den früheren Abfindungsfreibetrag (bis 24.000 DM/Euro, § 3 Nr. 9 EStG a. F.) gibt es seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr. Eine Abfindung zählt als steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 24 Nr. 1 EStG. Was du sparen kannst, ist nicht die Steuer selbst, sondern ein Teil davon über die Fünftelregelung.
- Was bringt die Fünftelregelung – und wirkt sie noch bei der Gehaltsabrechnung?
- Die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre und senkt so die Steuerprogression. Seit dem 1. Januar 2025 wendet dein Arbeitgeber sie beim Lohnsteuerabzug aber NICHT mehr an (§ 39b Abs. 3 EStG, geändert durch das Wachstumschancengesetz) – er behält im Auszahlungsmonat die volle Lohnsteuer ein. Die Entlastung bekommst du erst über deine Einkommensteuererklärung, wenn das Finanzamt den Bescheid erstellt.
- Wie hoch ist eine Abfindung nach § 1a KSchG?
- Die gesetzliche Orientierungsgröße ist 0,5 Monatsgehälter je Jahr der Betriebszugehörigkeit (§ 1a Abs. 2 KSchG). Angefangene Jahre werden nur aufgerundet, wenn mehr als sechs Monate zusammenkommen – bei genau sechs Monaten bleibt es bei den vollen Jahren. § 1a greift aber nur, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, ausdrücklich auf § 1a hinweist und du die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt. Ohne diese Voraussetzungen gibt es keinen gesetzlichen Anspruch – der Betrag ist dann nur eine Verhandlungsorientierung.
- Muss ich Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung zahlen?
- Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist beitragsfrei in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 14 SGB IV, bestätigt durch das Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 406/13). Anders bei einer „unechten" Abfindung: rückständiges Arbeitsentgelt oder eine Zahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis bleibt beitragspflichtig. Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte kann zusätzlich § 240 SGB V eine Beitragspflicht auslösen, wenn du nach dem Ausscheiden nicht sofort wieder pflichtversichert bist.
- Droht bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
- Möglich. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 SGB III), wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund wird meist nur anerkannt, wenn eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit drohte, die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird, du nicht unkündbar warst und die Abfindung höchstens 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr beträgt. Eine Sperrzeit mindert zusätzlich die Anspruchsdauer, bei zwölf Wochen um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
- Ruht mein Arbeitslosengeld wegen der Abfindung?
- Nur, wenn die ordentliche Kündigungsfrist NICHT eingehalten wurde (§ 158 SGB III). Wurde sie eingehalten, ruht nichts – unabhängig von der Höhe der Abfindung. Andernfalls wird ein Anteil der Abfindung (zwischen 25 % und 60 %, je nach Betriebszugehörigkeit und Lebensalter) auf das kalendertägliche Entgelt umgelegt; die Ruhenstage verschieben den Zahlungsbeginn, längstens um ein Jahr. Das Ruhen mindert – anders als die Sperrzeit – die Anspruchsdauer nicht. Wichtig: Solange der Anspruch ruht, bist du über die Agentur für Arbeit nicht krankenversichert.
- Was passiert, wenn ich im selben Jahr zusätzlich Arbeitslosengeld bekomme?
- Arbeitslosengeld ist selbst steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und erhöht damit den Steuersatz auf dein übriges Einkommen. Treffen Abfindung und Arbeitslosengeld im gleichen Jahr zusammen, ist eine integrierte Berechnung nach R 34.2 EStR nötig – § 34 EStG und § 32b EStG lassen sich nicht einfach nacheinander anwenden. Dieser Rechner bildet dieses Zusammentreffen nicht ab; die ausgewiesene Steuerersparnis gilt nur, wenn im selben Jahr kein Arbeitslosengeld floss.
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Rechtsstand & Quellen
Stand: 24.08.2026
- § 1a KSchG — Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter KündigungKein allgemeiner Abfindungsanspruch bei Kündigung. § 1a KSchG greift nur, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, in der Kündigungserklärung ausdrücklich auf § 1a hinweist und der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) verstreichen lässt. Aufrundung nur bei MEHR als sechs Monaten (§ 1a Abs. 2 Satz 3), exakt sechs Monate reichen nicht. Die Höchstgrenzen des § 10 Abs. 1, 2 KSchG gelten NICHT für § 1a.
- § 10 KSchG — Höhe der Abfindung (Legaldefinition Monatsverdienst in Abs. 3)Monatsverdienst = Geld- UND Sachbezüge im Monat der Beendigung, nicht der Zwölfmonatsdurchschnitt. Höchstgrenzen (12 / 15 / 18 Monatsverdienste) gelten nur für die gerichtliche Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG, NICHT für § 1a.
- § 34 EStG — Außerordentliche Einkünfte (Fünftelregelung)Steuer auf außerordentliche Einkünfte = 5 × (ESt(R + A/5) − ESt(R)); Sonderfall bei negativem verbleibendem zvE und positivem zvE: ESt = 5 × ESt(zvE/5) (Satz 3). Zweitquelle: Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026 des BMF, § 34 EStG (zeichengleicher Normtext-Abdruck).
- § 24 EStG — Entschädigungen (Anknüpfungsnorm für § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG)
- § 32a EStG — Einkommensteuertarif (Fassung ab Veranlagungszeitraum 2026)zvE auf volle Euro abrunden, Steuerbetrag auf den nächsten vollen Euro abrunden. Zusammenveranlagung: Splittingverfahren, das Zweifache der Steuer auf das halbe gemeinsame zvE. Zweitquelle: BMF-Programmablaufplan 2026, Anlage 1.
- § 3 EStG — Steuerfreie Einnahmen (kein Abfindungsfreibetrag mehr; Arbeitslosengeld steuerfrei)Der frühere Abfindungsfreibetrag (§ 3 Nr. 9 EStG a.F., bis 24.000 DM/Euro) ist seit dem 01.01.2008 gestrichen. Die heutige Nr. 9 regelt einen anderen Sachverhalt. Abfindungen sind in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn.
- § 32b EStG — Progressionsvorbehalt (erfasst Arbeitslosengeld)Fließen im selben Jahr Abfindung und Arbeitslosengeld zusammen, ist eine integrierte Steuerberechnung nach R 34.2 EStR/H 34.2 EStH nötig; § 34 und § 32b EStG lassen sich nicht einfach nacheinander anwenden. Dieser Rechner bildet das NICHT ab (siehe Warnung).
- § 39b EStG — Einbehaltung der Lohnsteuer (Fünftelregelung seit 01.01.2025 nicht mehr im Abzug)Absatz 3 endet seit dem 01.01.2025 mit Satz 8 (frühere Sätze 9, 10 durch das Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108, ersatzlos aufgehoben, Inkrafttreten 01.01.2025). Der Arbeitgeber behält im Auszahlungsmonat die VOLLE Lohnsteuer ein; die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG kommt erst mit dem Einkommensteuerbescheid.
- § 4 SolzG 1995 — Zuschlagsatz (5,5 %, Milderungszone 11,9 %)
- § 3 SolzG 1995 — Freigrenzen (20.350 € Einzel-, 40.700 € Zusammenveranlagung)Freigrenze, kein Freibetrag — bei Überschreiten greift die Milderungszone (§ 4 SolzG): Soli = min(5,5 % · ESt, 11,9 % · (ESt − Freigrenze)). 40.700 € gilt nach § 6 Abs. 27 SolzG 1995 erstmals ab Veranlagungszeitraum 2026.
- Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 15 — Entlassungsentschädigungen (BMF-Schreiben vom 01.11.2013, geändert 04.03.2016)Rz. 8 Satz 4: geringfügige Teilzahlung in einem anderen Veranlagungszeitraum bis 10 % der Hauptleistung ist unschädlich für die Zusammenballung. AUSDRÜCKLICH Verwaltungspraxis, kein Tatbestandsmerkmal — BFH IX R 46/14: „Eine starre Prozentgrenze … sieht das Gesetz weder vor". Host liefert einfachen HTTP-Clients eine Radware-Challenge; mit echtem Browser am 24.08.2026 im Volltext gelesen.
- BFH-Urteil vom 13.10.2015, IX R 46/14 — Zusammenballung, Geringfügigkeit einer TeilauszahlungTrägt die 10-%-Zahl wörtlich UND stellt klar: keine starre Prozentgrenze, kein Formel-Gate.
- § 158 SGB III — Ruhen des Anspruchs bei EntlassungsentschädigungRuhen nur, wenn die ordentliche Kündigungsfrist NICHT eingehalten wurde. Anrechenbarer Anteil = max(25 %, 60 % − 5 Prozentpunkte je vollen 5 Betriebsjahren − 5 Prozentpunkte je vollen 5 Lebensjahren nach dem 35. Lebensjahr). Kalendertägliches Entgelt: Divisor 365 bzw. 366 im Schaltjahr. Ruhenstage auf VOLLE Kalendertage abrunden. Ruhen mindert die Anspruchsdauer NICHT (anders als die Sperrzeit).
- Merkblatt 17 — Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen, Ausgabe Dezember 2025Quelle der amtlichen Rechenbeispiele. Die Anrechnungstabelle (Nr. 4.4) hat 56 Zellen, davon drei leer (30+ Jahre/Alter<40, 35+ Jahre/Alter<40, 35+ Jahre/Alter≥40) — der Rechner nutzt die Gesetzesformel statt der lückenhaften Tabelle, dann existiert die Lücke nicht.
- § 159 SGB III — Ruhen bei SperrzeitSperrzeit (12 Wochen) und Ruhen (§ 158) sind zu trennen: Ruhen schiebt nur den Zahlungsbeginn hinaus, die Sperrzeit mindert zusätzlich die Anspruchsdauer.
- § 148 SGB III — Minderung und Verlängerung der AnspruchsdauerSperrzeit von 12 Wochen mindert die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (Nr. 4). Das Ruhen nach § 158 taucht hier NICHT als Minderungsgrund auf.
- rvRecht — GRA zu § 14 SGB IV, „Abfindungen: Arbeitsentgelt" (echte vs. unechte Abfindung)Echte Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist kein Arbeitsentgelt und damit beitragsfrei in KV, PV, RV, ALV (BSG 21.02.1990, 12 RK 20/88). UNECHTE Abfindung (rückständiges Arbeitsentgelt, das nur so heißt; Zahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis) bleibt beitragspflichtig. Gilt nur für die gesetzliche Pflichtversicherung — für freiwillig GKV-Versicherte kann § 240 SGB V abweichend Beitragspflicht auslösen (in diesem Dossier nicht bis zur Primärquelle verifiziert).
- BAG-Urteil vom 09.12.2014, 1 AZR 406/13 — „die in der Sozialversicherung beitragsfreie Abfindung"
- § 622 BGB — Kündigungsfristen bei ArbeitsverhältnissenMaßgebliche ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers für § 158 SGB III — Grundfrist 4 Wochen zum 15. oder Monatsende, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit (2 J → 1 Monat … 20 J → 7 Monate, jeweils zum Monatsende). Wird hier als Eingabefeld abgefragt (siehe kuendigungsfrist-Rechner für die volle Herleitung).
Die Berechnung dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Über die tatsächliche Höhe deiner Abfindung entscheiden Verhandlung, Vergleich oder Gericht.Zur Methodik