Arbeitslosengeld-Rechner
Bei 4.200 € Bruttomonatslohn, Steuerklasse I und ohne Kind ergeben sich rechnerisch 54,93 € pro Tag — 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, kalendertäglich berechnet. Mit einem Kind steigt der Satz auf 67 Prozent, also 61,34 € pro Tag.
Befund — voraussichtliches Arbeitslosengeld I
5,53 €pro Tag
Voraussichtlicher Leistungssatz: 5,53 € pro Tag (166 € pro vollem Monat), für 12 Monate.
Monatsbetrag 165,90 € · Anspruchsdauer 360 Tage (12 Monate)
Gegen amtliche Kurzarbeitergeld-Tabellen 2026 geprüftSGB III · Programmablaufplan des BMF · Rechtsstand 24.08.2026
Hinweis: Lag dein Bruttoentgelt in einzelnen Monaten über 8.450 € (2026), ist nur der gekappte Betrag beitragspflichtig. Prüfe, ob du bereits die gekappte Summe eingetragen hast.
Hinweis: Die vereinfachte Eingabe „Monatsbrutto mal 12 geteilt durch die Kalendertage" liefert nur dann ein genaues Ergebnis, wenn der Bemessungszeitraum vollständig durchgehend war, keine Einmalzahlungen außerhalb des Zeitraums lagen und die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wurde.
Hinweis: Die Lohnsteuer wird ohne Pflegeversicherungs-Kinderlosenzuschlag (PVZ) berechnet. Das ist numerisch aus dem Abgleich der amtlichen Kurzarbeitergeld-Tabelle 2026 mit der BMF-Prüftabelle erschlossen, aber nicht wörtlich in einer Vorschrift belegt.
Hinweis: Maßgeblich ist die Lohnsteuerklasse, die zu Jahresbeginn des Anspruchsjahres als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war — nicht deine heutige Steuerklasse. Ein späterer Wechsel wirkt nur unter den Voraussetzungen des § 153 Abs. 3 SGB III.
Hinweis: Arbeitslosengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): es erhöht den Steuersatz auf dein übriges Einkommen und führt bei mehr als 410 € im Jahr zur Pflichtveranlagung — viele Beziehende zahlen im Folgejahr unerwartet nach.
Hinweis: Weitere Anspruchsdauer-Regelungen nach § 148 Abs. 1 Nr. 2, 7, 8 sowie Abs. 2 und 3 SGB III (Teilarbeitslosengeld, Weiterbildung, Gründungszuschuss, Mindestdauer) sind hier nicht abgebildet.
Hinweis: Nicht abgebildet: Kirchensteuer (gehört nicht zu den Abzügen des § 153 SGB III), Steuerklassenwechsel-Prüfung nach § 153 Abs. 3 SGB III und die Mindestlohn-Untergrenze der Qualifikationsgruppe 4 bei fiktiver Bemessung.
Deine Angaben
BemessungPrüfmethode & Rechenweg
- Kalendertägliches Bemessungsentgelt
- 4.200,00 € ÷ 365 Tage = 11,51 €
- Sozialversicherungspauschale (20 %)
- 11,51 € × 20 %
- Lohnsteuer (Programmablaufplan des BMF)
- Jahreslohn 4.144 € → Jahreslohnsteuer 0 € ÷ 360
- Solidaritätszuschlag
- unter der Freigrenze 56,52 €
- Leistungsentgelt (pauschaliertes Nettoentgelt)
- 9,21 €
- Täglicher Leistungssatz (60 % — allgemein)
- 9,21 € × 60 %
- Monatsbetrag (voller Kalendermonat = 30 Tage)
- 5,53 € × 30
- Anspruchsdauer
- 12
Annahmen
- Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (2026: 8.450 €) muss bereits in deinem eingetragenen Bruttoentgelt berücksichtigt sein — Monate über dieser Grenze zählen nur bis zur Grenze mit.
Anspruchsdauer nach Versicherungszeit und Lebensalter
| Versicherungszeit | Mindestalter | Anspruchsdauer |
|---|---|---|
| 12 Monate | — | 6 Monate |
| 16 Monate | — | 8 Monate |
| 20 Monate | — | 10 Monate |
| 24 Monate | — | 12 Monate |
| 30 Monate | ab 50 Jahren | 15 Monate |
| 36 Monate | ab 55 Jahren | 18 Monate |
| 48 Monate | ab 58 Jahren | 24 Monate |
Maßgeblich ist immer die höchste Tabellenzeile, deren BEIDE Voraussetzungen erfüllt sind (§ 147 SGB III). Bei kurzer Anwartschaftszeit (§ 142 Abs. 2 SGB III) gelten stattdessen 3 bis 5 Monate, unabhängig vom Alter.
Häufige Fragen
- Wie viel Arbeitslosengeld bekomme ich?
- Grundlage ist dein kalendertägliches Bemessungsentgelt — dein Bruttoentgelt der letzten zwölf beitragspflichtigen Monate, geteilt durch die Kalendertage im Bemessungszeitraum. Davon zieht das Gesetz pauschal 20 % Sozialversicherung, die Lohnsteuer nach dem amtlichen Programmablaufplan des BMF und den Solidaritätszuschlag ab (§ 153 SGB III). Vom verbleibenden Leistungsentgelt bekommst du 60 oder 67 Prozent. Bei 4.200 € Bruttomonatslohn, Steuerklasse I und ohne Kind sind das rechnerisch 54,93 € pro Tag (1.648 € im Monat).
- Wann bekomme ich 67 statt 60 Prozent?
- Den erhöhten Leistungssatz von 67 % bekommst du, wenn du selbst oder dein nicht dauernd getrennt lebender, unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Ehegatte bzw. Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG hat (§ 149 SGB III). Ohne diese Voraussetzung gilt der allgemeine Leistungssatz von 60 %. Beim selben Beispiel macht ein Kind den Unterschied zwischen 54,93 € und 61,34 € pro Tag.
- Wie lange wird Arbeitslosengeld gezahlt?
- Die Anspruchsdauer richtet sich nach § 147 SGB III und hängt von zwei Dingen gleichzeitig ab: den Monaten mit Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der (erweiterten) Rahmenfrist von fünf Jahren und deinem vollendeten Lebensalter bei Anspruchsentstehung. Sie reicht von 6 Monaten (12 Monate Versicherungszeit) bis zu 24 Monaten (48 Monate Versicherungszeit und mindestens 58 Jahre alt). Bei kurzer Anwartschaftszeit (§ 142 Abs. 2 SGB III) sind es 3 bis 5 Monate.
- Was ist eine Sperrzeit und wie lange dauert sie?
- Eine Sperrzeit tritt unter anderem ein, wenn du dein Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hast, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (§ 159 SGB III). Bei Arbeitsaufgabe dauert sie in der Regel 12 Wochen; ist die Kündigungsfrist kürzer, verkürzt sich auch die Sperrzeit. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch, und bei voller 12-wöchiger Sperrzeit mindert sich zusätzlich die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) — dieser Rechner bildet nur diese eine Minderungsart ab.
- Lohnt sich ein Steuerklassenwechsel vor der Arbeitslosigkeit?
- Maßgeblich für die Berechnung ist die Lohnsteuerklasse, die zu Jahresbeginn des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war (§ 153 Abs. 2 SGB III) — nicht deine aktuelle. Ein Wechsel wirkt nur ausnahmsweise, wenn er zusammen mit den Voraussetzungen des § 153 Abs. 3 SGB III erfolgt. Ob sich ein rechtzeitiger Wechsel für dich lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab — lass das von der Agentur für Arbeit oder einem Steuerberater prüfen, statt es allein aus diesem Rechner abzuleiten.
- Darf ich neben dem Arbeitslosengeld etwas dazuverdienen?
- Ja, bis zu 15 Wochenstunden gilt weiterhin als arbeitslos. Vom Nettoeinkommen aus dieser Nebentätigkeit bleiben 165 € im Monat anrechnungsfrei (§ 155 Abs. 1 SGB III); alles darüber wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Während einer geförderten Weiterbildung gilt ein höherer Freibetrag von 400 € — das bildet dieser Rechner nicht ab.
- Rechnet der Rechner den Progressionsvorbehalt mit ein?
- Nein. Arbeitslosengeld ist selbst steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): es erhöht den Steuersatz auf dein übriges zu versteuerndes Einkommen des Jahres und kann zu einer Pflichtveranlagung sowie zu einer Steuernachzahlung im Folgejahr führen, sobald du mehr als 410 € Arbeitslosengeld im Jahr erhalten hast. Diese Steuerwirkung im Folgejahr rechnet dieser Rechner bewusst nicht mit — er zeigt nur die Auszahlung selbst.
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Rechtsstand & Quellen
Stand: 24.08.2026
- § 149 SGB III — Grundsatz (Höhe des Arbeitslosengeldes)67 % (erhöhter Leistungssatz) bei mind. einem Kind i.S.d. § 32 Abs. 1, 3–5 EStG beim Arbeitslosen selbst ODER seinem nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten/Lebenspartner; sonst 60 % (allgemeiner Leistungssatz).
- § 150 SGB III — Bemessungszeitraum und BemessungsrahmenBemessungsrahmen 1 Jahr, Erweiterung auf 2 Jahre bei < 150 Tagen (bzw. < 90 Tagen bei kurzer Anwartschaftszeit) mit Anspruch auf Arbeitsentgelt.
- § 151 SGB III — BemessungsentgeltAbfindungen/Urlaubsabgeltungen zählen nicht mit (Abs. 2 Nr. 1). Deckelung an der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung.
- § 152 SGB III — Fiktive BemessungNur wenn kein Bemessungszeitraum mit ≥150 Tagen Arbeitsentgelt feststellbar ist. Qualifikationsgruppen 1–4 nach Bezugsgröße.
- § 153 SGB III — LeistungsentgeltDrei Abzüge vom vollen Bemessungsentgelt: 20 % SV-Pauschale, Lohnsteuer (nach BMF-Programmablaufplan), Solidaritätszuschlag. Keine Kirchensteuer. Bei DBA-Auslandsbesteuerungsrecht (Abs. 4) entfallen Lohnsteuer und Soli vollständig.
- § 154 SGB III — Berechnung und LeistungEin voller Kalendermonat wird mit 30 Tagen angesetzt — nicht mit den tatsächlichen 28–31 Tagen.
- § 155 SGB III — Anrechnung von NebeneinkommenFreibetrag 165 €/Monat (Abs. 1); höherer Freibetrag 400 €/Monat bei Weiterbildung (Abs. 3) — hier nicht abgebildet.
- § 147 SGB III — Grundsatz (Dauer des Anspruchs)Anspruchsdauer-Tabelle: Versicherungspflichtmonate UND vollendetes Lebensalter müssen beide erfüllt sein.
- § 148 SGB III — Minderung und Verlängerung der AnspruchsdauerHier nur Abs. 1 Nr. 4 (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe) abgebildet. Weitere Minderungs-/Verlängerungstatbestände (Nr. 2, 7, 8; Abs. 2, 3) sind nicht implementiert.
- §§ 142, 143 SGB III — Anwartschaftszeit und RahmenfristRahmenfrist 30 Monate; für die Anspruchsdauer nach § 147 um weitere 30 Monate erweitert — nach BA-Weisung immer genau 5 Jahre.
- § 338 SGB III — Allgemeine Berechnungsgrundsätze (Rundung)Zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet (ab 5 in der Folgestelle aufrunden). Gilt für Bemessungsentgelt, SV-Pauschale, Leistungsentgelt, Leistungssatz — NICHT für die Lohnsteuer (dort § 39b Abs. 2 EStG: abgeschnitten).
- § 339 SGB III — Berechnung von ZeitenEin Monat entspricht 30 Kalendertagen.
- § 341 SGB III — Beitragssatz und Beitragsbemessung (Arbeitslosenversicherung)Beitragssatz 2,6 %; Beitragsbemessungsgrenze = BBG der allgemeinen Rentenversicherung.
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026)BBG allg. RV/ALV 2026: 101.400 €/Jahr (8.450 €/Monat). Bezugsgröße 2026: 47.460 €/Jahr (3.955 €/Monat) — Basis der fiktiven Bemessung.
- Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer 2026 — Anlage 1 (Stand 12.11.2025, endgültig)Maßgeblicher Programmablaufplan für § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III. Parameterblock MPARA: BBGRVALV=101400, AVSATZAN=0,0130, RVSATZAN=0,0930, BBGKVPV=69750, KVSATZAN=KVZ/2/100+0,07, PVSATZAN=0,018. Es gibt KEINE eigene Leistungsentgeltverordnung.
- BMF-Schreiben vom 14.08.2025 — Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (BStBl I S. 1628)Arbeitslosenversicherungs-Teilbetrag (Buchst. e) neu ab Stammrecht 01.01.2026, gedeckelt zusammen mit KV/PV-Teilbetrag auf 1.900 €. Mindestvorsorgepauschale entfällt ab 2026 vollständig.
- Fachliche Weisungen SGB III § 153 Leistungsentgelt (Stand 11/2025, gültig ab 21.11.2025)Bemessungsgrundlage für den Soli ist die (tägliche) Lohnsteuer selbst. Tägliche Soli-Freigrenze ab 01.01.2026: 56,52 € (StKl I, II, IV–VI) / 113,05 € (StKl III). Maßgeblicher Programmablaufplan ist der des Jahres der Anspruchsentstehung.
- Fachliche Weisungen SGB III § 151 Bemessungsentgelt (Stand 02/2026)Divisor sind die mit Arbeitsentgelt belegten Kalendertage (nicht pauschal 360 oder 365). BE(Tag) = Summe Entgelt / Kalendertage, gerundet nach § 338 Abs. 2.
- Fachliche Weisungen SGB III § 149 Grundsatz (Stand 12/2016)Liegt ein Kindschaftsverhältnis an mindestens einem Tag im Monat vor, gilt der erhöhte Leistungssatz im ganzen Monat.
- Fachliche Weisungen SGB III § 147 Grundsatz (Stand 03/2022)Rahmenfrist (§ 143 Abs. 1) plus erweiterte Rahmenfrist (§ 147 Abs. 1) ergeben in der Verwaltungspraxis der BA immer genau 5 Jahre.
- Merkblatt 1 — Merkblatt für Arbeitslose. Ihre Rechte — Ihre PflichtenQuelle mehrerer amtlicher Rechenbeispiele, gegen die dieser Rechner getestet wird.
- Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes — gültig ab Januar 2026 (kug050-2026, PAP 01/26)Kurzarbeitergeld verwendet nach § 106 SGB III dasselbe pauschalierte Nettoentgelt nach § 153 SGB III wie das Arbeitslosengeld (nur auf Monatsbasis statt kalendertäglich) — deshalb hier als Steuer-Engine-Testfall verwendet. PVZ = 0 in allen Steuerklassen (kein Pflegeversicherungs-Kinderlosenzuschlag), abweichend von der BMF-Prüftabelle (dort PVZ = 1 außer in StKl II).
- Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz nach § 242a Abs. 2 SGB V für das Jahr 2026: 2,9 ProzentErsetzt eine tote Bundesanzeiger-Deep-Link-URL (Redirect-Schleife). Der maßgebliche, kassenindividuell IRRELEVANTE Wert (im PAP: KVZ) — nicht der Satz der eigenen Krankenkasse.
- Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025)Setzt den PV-Beitragssatz unbefristet auf 3,6 % — abweichend vom veralteten Gesetzeswortlaut in § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ("3,4 Prozent"), der nicht wörtlich umgesetzt werden darf.
- § 243 SGB V — Ermäßigter BeitragssatzErmäßigter Beitragssatz 14,0 % (nicht der allgemeine Satz 14,6 %) — maßgeblich für die Vorsorgepauschale beim Arbeitslosengeld.
- § 32a EStG — Einkommensteuertarif (Fassung ab Veranlagungszeitraum 2026)Grundfreibetrag 12.348 €. Fünf Tarifzonen. Splittingverfahren (Abs. 5) für Steuerklasse III: Tarif auf die Hälfte des zvE, Ergebnis verdoppelt.
- § 39b EStG — Einbehaltung der LohnsteuerTägliche Lohnsteuer = 1/360 der Jahreslohnsteuer, Cent-Bruchteile bleiben außer Ansatz (abgeschnitten, nicht gerundet). Steuerklassen V/VI: zweifacher Unterschiedsbetrag zwischen Steuer auf das 1,25-fache und das 0,75-fache des zvE, mindestens 14 %, Grenzwerte W1STKL5=14.071 / W2STKL5=34.939 / W3STKL5=222.260. Vorsorgepauschale-Höchstbetrag Teilbeträge b–d: 1.900 €.
- § 9a EStG — Pauschbeträge für WerbungskostenArbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €/Jahr — nur Steuerklassen I bis V.
- § 10c EStG — Sonderausgaben-PauschbetragSonderausgaben-Pauschbetrag 36 €/Jahr — nur Steuerklassen I bis V.
- § 24b EStG — Entlastungsbetrag für AlleinerziehendeWörtlich: "beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 4 260 Euro." Im Dossier docs/dossiers/arbeitslosengeld.json nur als Fallstrick benannt, nicht als eigene zitierte Konstante geführt — deshalb bei Implementierung (24.08.2026) per WebFetch direkt gegen gesetze-im-internet.de nachgeprüft. Wirkt automatisch in Steuerklasse II, ohne dass § 153 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III (Ausschluss individueller Freibeträge) dem entgegensteht — der Ausschluss betrifft nur individuell nach § 39a EStG eingetragene Freibeträge, nicht klasseneigene Beträge.
- § 3 SolzG 1995 — Bemessungsgrundlage, FreigrenzenFür 2026 gilt § 6 Abs. 27 SolzG 1995: die Freigrenzen 20.350 € (I, II, IV–VI) / 40.700 € (III) sind erstmals im Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden.
- § 4 SolzG 1995 — Höhe des Solidaritätszuschlags, Milderungszone5,5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 11,9 % des Unterschiedsbetrags zur Freigrenze (Milderungszone).
Die Berechnung dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Über die tatsächliche Höhe entscheidet die Agentur für Arbeit.Zur Methodik