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Familie

Kinderzuschlag berechnen

Ein Elternpaar mit einem 8-jährigen Kind, 800 € Warmmiete und 2.100 € bereinigtem Erwerbseinkommen erhält nach dem amtlichen Beispiel des Merkblatts Kinderzuschlag 106 € im Monat. Bis zu 297 € sind je Kind möglich — ob am Ende wirklich Anspruch besteht, hängt zusätzlich von der Hilfebedürftigkeit ab.

Befund — voraussichtlicher Kinderzuschlag

106 €/Monat

Voraussichtlicher Kinderzuschlag: 106 € pro Monat für alle Kinder zusammen.

Zuschlag vor Elterneinkommen 297,00 € − Elterneinkommen 190,80 €

Gegen amtliche Beispiele getestet§ 6a BKGG · Merkblatt Kinderzuschlag & DA-KiZ der Bundesagentur für Arbeit · Rechtsstand 24.08.2026

Keine Zusage — nur eine Orientierung

Dieser Rechner ermittelt die HÖHE des Kinderzuschlags. Ob wirklich ein Anspruch besteht, hängt zusätzlich davon ab, dass keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verbleibt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG) — dafür braucht es eine vollständige Wohngeld- und SGB-II-Bedarfsberechnung, die dieser Rechner nicht durchführt. Ein tatsächlicher Wohngeldbezug ist dafür keine Voraussetzung.

Deine Angaben

Familienform
Kinder (Alter)
8 J.

Prüfmethode & Rechenweg

Mindesteinkommensgrenze
900 €
Kinderzuschlag vor Elterneinkommen (1 Kind)
297,00 €
Gesamtbedarf der Eltern
1.012,00 € + 0,00 € + 83 % von 800,00 €
Minderung durch Elterneinkommen
− 190,80 €
Kinderzuschlag
106 € pro Monat

Annahmen

  • Es gibt seit 2020 keine Höchsteinkommensgrenze mehr — der Kinderzuschlag schmilzt stufenlos ab, statt schlagartig zu enden.
  • Der Höchstbetrag von 297 € je Kind gilt unverändert für 2026, obwohl das Kindergeld gestiegen ist — beide zusammen decken ein Zwölftel des Existenzminimums.

Was dieser Rechner nicht abbildet

Nicht abgebildet sind: die Hilfebedürftigkeitsprüfung nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG als Gesamtrechnung (braucht ein Wohngeld-Modul); die Einkommensbereinigung nach §§ 11 bis 11b SGB II ab dem Bruttoeinkommen (Steuern, SV-Beiträge, Freibeträge); das Wechselmodell (DA-KiZ C.4.1 Abs. 3); ob und ab welcher Größe ein selbst bewohntes Eigenheim als Vermögen zählt (offene Rechtsfrage seit der Reform vom 16.4.2026); ausländerrechtliche Anspruchsvoraussetzungen (§ 1 Abs. 3 BKGG).

Kennzahlen 2026

Kinderzuschlag: Höchstbetrag, Einkommensgrenzen und Anrechnungssätze
KennzahlWert
Höchstbetrag je Kind und Monat297 €
Mindesteinkommensgrenze, Paare900 €
Mindesteinkommensgrenze, Alleinerziehende600 €
Anrechnung: eigenes Einkommen des Kindes (z. B. Unterhalt)45 %
Anrechnung: Erwerbseinkommen der Eltern über dem Bedarf45 %
Anrechnung: sonstiges Elterneinkommen über dem Bedarf100 %

Es gibt seit 2020 keine Höchsteinkommensgrenze mehr — der Kinderzuschlag schmilzt stufenlos ab, statt schlagartig zu enden. Ab dem sechsten Kind ist der Wohnkosten-Elternanteil nur noch durch die interne Weisung der Familienkasse (DA-KiZ), nicht durch eine zweite unabhängige Quelle belegt — der Rechner weist in diesem Fall gesondert darauf hin.

Häufige Fragen

Wer bekommt Kinderzuschlag?
Eltern, die für ihre Kinder tatsächlich Kindergeld beziehen und deren durchschnittliches Bruttoeinkommen der letzten sechs Monate mindestens die Mindesteinkommensgrenze erreicht (900 € für Paare, 600 € für Alleinerziehende, § 6a Abs. 1 BKGG). Zusätzlich darf durch den Kinderzuschlag zusammen mit Kindergeld und Wohngeld keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II mehr bestehen — das prüft dieser Rechner nicht, siehe Hinweis oben.
Wie hoch ist der Kinderzuschlag höchstens?
297 € je Kind und Monat (§ 6a Abs. 2 BKGG), unverändert seit 2025 — obwohl das Kindergeld 2026 gestiegen ist. Eine Höchsteinkommensgrenze gibt es seit 2020 nicht mehr: Übersteigt das Elterneinkommen den Bedarf, schmilzt der Kinderzuschlag stufenlos ab, statt schlagartig zu enden.
Was ist die Mindesteinkommensgrenze?
Das Brutto-Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate muss mindestens 900 € bei Paaren beziehungsweise 600 € bei Alleinerziehenden betragen (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG). Reiner Kindesunterhalt zählt für diese Grenze nicht mit. Wird sie nicht erreicht, kommt statt Kinderzuschlag Grundsicherungsgeld nach dem SGB II infrage.
Wie wird eigenes Einkommen des Kindes angerechnet?
Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Waisenrente oder Ausbildungsvergütung mindern zu 45 % den Kinderzuschlag GENAU DIESES einen Kindes (§ 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG) — nie den seiner Geschwister. Kindergeld selbst zählt hier nicht als Einkommen des Kindes, es ist die Grundlage des Anspruchs.
Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld — was ist besser?
Keine Wahl im eigentlichen Sinn: Wer die Mindesteinkommensgrenze erreicht und dadurch keine Hilfebedürftigkeit mehr hat, bekommt Kinderzuschlag statt Grundsicherungsgeld — das ist gesetzlich vorrangig gedacht, weil Kinderzuschlag an eigene Erwerbstätigkeit anknüpft. Wird die Grenze nicht erreicht oder bleibt trotz Kinderzuschlag eine Bedarfslücke, kommt Grundsicherungsgeld infrage. Ein direkter Vergleich beider Beträge ist mit unserem Grundsicherungsgeld-Rechner möglich.
Was ist das Bildungs- und Teilhabepaket?
Kinder in Familien, die Kinderzuschlag erhalten, haben zusätzlich Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) — etwa Schulausflüge, Lernförderung, Mittagessen oder den Zuschuss zu Vereinsbeiträgen. Dieser Rechner berechnet nur die Höhe des Kinderzuschlags selbst, nicht die BuT-Leistungen im Einzelnen; Details finden sich auf der verlinkten Themenseite des BMBFSFJ.
Was zählt als Erwerbs- und was als sonstiges Elterneinkommen?
Erwerbseinkommen (Löhne, Minijobs, Kurzarbeitergeld) mindert den Kinderzuschlag zu 45 % des Betrags, der über dem Bedarf der Eltern liegt. Sonstiges Einkommen — Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Renten, Vermietung, Kapitalerträge — mindert zu 100 %, also voll (§ 6a Abs. 6 BKGG). Übersteigt allein das sonstige Einkommen bereits den Bedarf, wird dieser Überhang zuerst voll abgezogen und erst danach das gesamte Erwerbseinkommen angerechnet — eine Reihenfolge aus der DA-KiZ, die von einer naiven Rechnung abweichen kann.

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Rechtsstand & Quellen

Stand: 24.08.2026

Die Berechnung ermittelt die HÖHE des Kinderzuschlags und dient der Orientierung — sie ist kein Bescheid und keine Zusage. Über den tatsächlichen Anspruch, insbesondere über die Hilfebedürftigkeitsprüfung nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG, entscheidet allein die Familienkasse.Zur Methodik