Krankengeld berechnen
Krankengeld sind 70 % deines Regelentgelts, höchstens aber 90 % deines Nettoarbeitsentgelts — kalendertäglich berechnet, ein Monat zählt dabei als 30 Tage. Bei 3.200 € Brutto und 2.140 € Netto sind das 64,20 € pro Kalendertag brutto — die Auszahlung liegt nach Abzug von Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung noch etwas darunter.
Befund — Krankengeld brutto pro Kalendertag
64,20 €
entspricht 1.926,00 € für einen vollen Monat (30 Kalendertage)
Gegen amtliche Beispiele geprüft§ 47 SGB V · Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld · Rechtsstand 24.08.2026
Voraussichtliche Auszahlung — Näherung, kein Bescheid
55,86 €pro Kalendertag
Die voraussichtliche Auszahlung ist eine NÄHERUNG, kein amtlich geprüfter Betrag: für den Beitragsabzug aus Krankengeld existiert keine amtliche, bis zum Netto durchgerechnete Beispielrechnung, und die genaue Rundungsregel je Versicherungszweig ist nicht amtlich dokumentiert. Verbindlich ist ausschließlich der Bescheid deiner Krankenkasse; die Abweichung liegt erfahrungsgemäß im Bereich weniger Cent pro Kalendertag.
Hinweis: Der Kinderlosenzuschlag von 0.6 Beitragssatzpunkten wird UNGETEILT aufgeschlagen, nicht mithalbiert (§ 59 Abs. 5 SGB XI). Dein PV-Abzug beträgt deshalb 2.4 %.
Hinweis: Vom Krankengeld wird KEIN Krankenversicherungsbeitrag abgezogen — auch nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (§ 224 Abs. 1 SGB V).
Hinweis: Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: es erhöht den Steuersatz auf deine übrigen Einkünfte, du bist zur Steuererklärung verpflichtet und musst mit einer Nachzahlung rechnen.
Hinweis: Nicht jeder gesetzlich Versicherte hat Anspruch: Familienversicherte und mehrere Pflichtversichertengruppen sind ausgeschlossen; für freiwillig versicherte Selbstständige mit Wahlerklärung und Künstlersozialversicherte entsteht der Anspruch erst ab der siebten Woche.
Hinweis: Mehrfachbeschäftigung bei mehreren Arbeitgebern mit anteiliger Kürzung ist hier nicht abgebildet — dieser Rechner geht von einem Arbeitsverhältnis aus.
Hinweis: Dieser Rechner rechnet für abhängig Beschäftigte. Für einige Gruppen wird das Krankengeld nach ANDEREN Regeln bemessen, sodass das Ergebnis hier nicht passt: für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Qualifizierungs- oder Übergangsgeld richtet es sich nach § 47b SGB V grundsätzlich nach der Höhe dieser Leistung; für freiwillig versicherte Selbstständige, Künstlersozialversicherte, Landwirte und Seeleute gelten eigene Regelentgelt- und Satzungsregeln (§ 47 Abs. 3 bis 5 SGB V); für Grenzgänger, deren Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht hat, tritt an die Stelle des Nettoarbeitsentgelts das um die Sozialversicherungsbeiträge geminderte Regelentgelt. Frag in diesen Fällen deine Krankenkasse — die Zahl oben wäre nur scheinbar genau.
Hinweis: Die 78 Wochen (546 Kalendertage) sind KEINE reine Krankengeld-Zahldauer, sondern schließen die Zeit der Entgeltfortzahlung ein, weil der Anspruch währenddessen ruht (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und Ruhenszeiten als Bezugszeiten zählen (§ 48 Abs. 3 SGB V). Bei durchgehender AU verbleiben praktisch meist 546 − 42 = 504 Auszahlungstage.
Hinweis: AU-Tage VOR der ärztlichen Feststellung (Wartetage) zählen NICHT auf die Höchstbezugsdauer, auch wenn dafür Entgeltfortzahlung geleistet wurde. Die Anrechnung beginnt erst mit dem Tag der ärztlichen Feststellung.
Deine Angaben
Wie wird dein Gehalt bemessen?Prüfmethode & Rechenweg
- Regelentgelt (Brutto ÷ 30, festes Monatsgehalt)
- 3.200,00 € ÷ 30 = 106,67 €
- Kumuliertes Regelentgelt
- 106,67 €
- Nettoarbeitsentgelt kalendertäglich (§ 47 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 SGB V)
- 2.140,00 € ÷ 30 = 71,33 €
- 70 % des kumulierten Regelentgelts
- 74,67 €
- 90 % des kumulierten Nettoarbeitsentgelts
- 64,20 €
- 100 % des laufenden Nettoarbeitsentgelts (dritte Deckelung)
- 71,33 €
- Krankengeld brutto pro Kalendertag
- 64,20 €
- Abzug Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (Näherung)
- KV 0 % (§ 224 SGB V) + RV 9.3 % + ALV 1.3 % + PV 2.4 % vom Brutto-Krankengeld = 8,34 € pro Kalendertag
- Voraussichtliche Auszahlung (Näherung)
- 55,86 € pro Kalendertag
Annahmen
- Standardfall: ein Arbeitgeber, durchgehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit, gesetzlich pflichtversichert.
Krankengeld nach Bruttoeinkommen
| Brutto/Monat | 70 % vom Regelentgelt/Tag | für 30 Tage |
|---|---|---|
| 1.800,00 € | 42,00 € | 1.260,00 € |
| 2.500,00 € | 58,33 € | 1.749,90 € |
| 3.200,00 € | 74,67 € | 2.240,10 € |
| 4.200,00 € | 98,00 € | 2.940,00 € |
| 5.000,00 € | 116,67 € | 3.500,10 € |
| 5.812,50 €(BBG) | 135,63 € | 4.068,90 € |
Diese Spalte zeigt 70 Prozent des Regelentgelts — den Wert, der allein von deinem Bruttoeinkommen abhängt. Dein tatsächliches Krankengeld kann niedriger sein: es beträgt höchstens 90 Prozent deines Nettoarbeitsentgelts (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Wie dieser Deckel bei dir wirkt, rechnet der Rechner oben aus — dort gibst du dein echtes Netto ein. Wir setzen hier bewusst keine geschätzten Nettowerte ein, weil sie das Ergebnis mitbestimmen würden, ohne dass es dir auffiele. Die letzte Zeile ist das Höchstkrankengeld 136 € des Jahres 2026, das sich aus der Beitragsbemessungsgrenze ergibt.
Häufige Fragen
- Wie hoch ist das Krankengeld?
- Grundsätzlich 70 Prozent deines Regelentgelts (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V) — gedeckelt auf höchstens 90 Prozent deines Nettoarbeitsentgelts und zusätzlich auf höchstens 100 Prozent deines laufenden, ungekürzten Nettoarbeitsentgelts. Es gilt jeweils der niedrigste der drei Werte. Bei 3.200 € Brutto und 2.140 € Netto im Monat sind das 64,20 € pro Kalendertag Krankengeld brutto.
- Wann beginnt die Auszahlung des Krankengelds?
- Nicht sofort. Solange dein Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet — regelmäßig bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage, § 3 EFZG) — ruht der Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Krankenkasse zahlt erst danach, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
- Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
- Höchstens 78 Wochen (546 Kalendertage) wegen derselben Krankheit innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren (§ 48 Abs. 1 SGB V). Wichtig: diese 78 Wochen schließen die Zeit der Entgeltfortzahlung ein, weil Ruhenszeiten als Bezugszeiten zählen — bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit bleiben praktisch meist rund 504 Auszahlungstage übrig.
- Warum ist die tatsächliche Auszahlung niedriger als das berechnete Krankengeld?
- Weil vom Brutto-Krankengeld Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgehen, die du zur Hälfte selbst trägst (§ 170 SGB VI, § 347 SGB III, § 59 SGB XI) — Krankenversicherungsbeiträge fallen dagegen nicht an (§ 224 SGB V). Für die genaue Rundung dieses Abzugs gibt es keine amtliche Fundstelle; der ausgewiesene Netto-Betrag ist deshalb eine Näherung, keine amtlich geprüfte Auszahlungssumme. Verbindlich ist der Bescheid deiner Krankenkasse.
- Was ist das Höchstkrankengeld 2026?
- 135,63 € brutto pro Kalendertag — 70 Prozent des Höchstregelentgelts von 193,75 €, das sich aus der Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung 2026 (69.750 € jährlich) ergibt. Diese Grenze greift unabhängig vom Nettoeinkommen, sobald dein Regelentgelt darüber liegt.
- Muss ich Krankengeld versteuern?
- Krankengeld selbst ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG). Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): es erhöht den Steuersatz auf deine übrigen Einkünfte des Jahres, macht dich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und führt häufig zu einer Nachzahlung. Dieser Rechner bildet den Progressionsvorbehalt selbst nicht ab — er zeigt nur die Höhe des Krankengelds.
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Rechtsstand & Quellen
Stand: 24.08.2026
- § 47 SGB V — Höhe und Berechnung des KrankengeldesKernformel: 70 % des Regelentgelts, gedeckelt auf 90 % des Nettoarbeitsentgelts (Abs. 1 Satz 1–3) UND zusätzlich auf 100 % des LAUFENDEN Nettoarbeitsentgelts (Abs. 1 Satz 4) — die meistübersehene dritte Deckelung. Regelentgelt-Formeln in Abs. 2.
- § 48 SGB V — Dauer des Krankengeldes78 Wochen (= 546 Kalendertage) je Blockfrist von drei Jahren wegen derselben Krankheit — schließt Ruhenszeiten (u. a. Entgeltfortzahlung) ein.
- § 46 SGB V — Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
- § 44 SGB V — Krankengeld (Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse)Schließt u. a. Familienversicherte und mehrere Pflichtversichertengruppen aus; freiwillig versicherte Selbstständige und Künstlersozialversicherte erst ab der 7. Woche.
- § 49 SGB V — Ruhen des KrankengeldesDer Anspruch ruht, solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt fließt — deshalb beginnt die Auszahlung regelmäßig erst nach der Entgeltfortzahlung.
- § 223 SGB V — Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, BeitragsbemessungsgrenzeWoche = 7, Monat = 30, Jahr = 360 Tage (Beitragsrecht). Kalendertägliche Bemessungsgrenze = 1/360 der Jahres-BBG.
- § 224 SGB V — Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder ElterngeldKein Krankenversicherungsbeitrag vom Krankengeld — weder allgemeiner Satz noch Zusatzbeitrag.
- § 3 EFZG — Anspruch auf Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallBis zu sechs Wochen (42 Tage) Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, frühestens nach vierwöchigem Bestand des Arbeitsverhältnisses.
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026)Jahresarbeitsentgeltgrenze/Beitragsbemessungsgrenze KV/PV 2026: 69.750 € jährlich (5.812,50 € monatlich).
- Rechengrößen und Grenzwerte im Versicherungs- und Beitragsrecht für das Jahr 2026 (Faktenblatt)Vom Normgeber unabhängige Zweitquelle für die Beitragsbemessungsgrenzen KV/PV und RV/ALV 2026.
- Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung 2026Allgemeine Rentenversicherung 2026: 18,6 %.
- § 341 SGB III — Beitragssatz und Beitragsbemessung (Arbeitsförderung)Arbeitslosenversicherung 2026: 2,6 %.
- § 345 SGB III — Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger VersicherungspflichtigerBeitragspflichtige Einnahme bei Krankengeldbezug: 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts — bindet nur den VOLLEN Beitrag, nicht den Versichertenanteil (siehe § 347 Nr. 1 SGB III).
- § 347 SGB III — Beitragstragung bei sonstigen VersichertenVersicherter trägt bei ALV nur die Hälfte, „soweit sie auf die Leistung entfallen" — Basis ist der Zahlbetrag (Brutto-Krankengeld), nicht 80 % des Regelentgelts.
- § 166 SGB VI — Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts (Regelentgelts) als Beitragsbemessungsgrundlage in der RV — bindet nur den vollen Beitrag, den überwiegend die Krankenkasse trägt.
- § 170 SGB VI — Beitragstragung bei sonstigen VersichertenVersicherter trägt bei RV höchstens die Hälfte, „soweit sie auf die Leistung entfallen … im Übrigen vom Leistungsträger" — RV 2026: 18,6 % ÷ 2 = 9,3 % vom Brutto-Krankengeld.
- GRA der Deutschen Rentenversicherung zu § 170 SGB VI (Beitragstragung bei sonstigen Versicherten), Version 003.00Klärt die Auslegungsfrage, die den Unterschied zwischen Basis = Brutto-Krankengeld und Basis = 80 % des Regelentgelts ausmacht (rund 14 % Differenz beim Abzug): der Versicherte trägt „höchstens den halben Beitrag aus der tatsächlich gezahlten Sozialleistung" — Basis ist der Zahlbetrag.
- § 55 SGB XI — Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, VerordnungsermächtigungKinderlosenzuschlag 0,6 Beitragssatzpunkte ab dem 23. Lebensjahr; Kinderabschlag 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren — ZUERST den Grundsatz mindern, DANN halbieren (Reihenfolge!).
- § 57 SGB XI — Beitragspflichtige Einnahmen
- § 59 SGB XI — Beitragstragung bei anderen MitgliedernPV: je zur Hälfte (Abs. 2). Den Kinderlosenzuschlag trägt das Mitglied ALLEIN, ungeteilt (Abs. 5) — TUZAK: wer ihn mithalbiert, rechnet zu günstig. Der Sachsen-Sonderfall (§ 58 Abs. 3 SGB XI) gilt hier NICHT.
- Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025)Setzt 3,6 % unbefristet fest (der Gesetzestext § 55 Abs. 1 SGB XI selbst nennt veraltet 3,4 %). Für 2026 keine Folgeverordnung nötig — bestätigt durch BMG-Seite und GKV-Faktenblatt, beide Stand 2026.
- Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung (Online-Ratgeber Pflege)Bestätigt PV-Beitragssatz 3,6 % und Beitragsbemessungsgrenze KV/PV 2026 „seit dem 1. Januar 2026" — anderer Herausgeber als die Verordnung selbst.
- § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG — Steuerfreiheit von Leistungen aus einer Krankenversicherung
- § 32b EStG — ProgressionsvorbehaltKrankengeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte — Pflicht zur Steuererklärung, oft Nachzahlung.
- Gemeinsames Rundschreiben vom 07.09.2022 in der Fassung vom 11.12.2024 zum Krankengeld nach § 44, § 44b SGB V (mit amtlichen Beispielrechnungen)Quelle der amtlichen Beispiele 67, 71, 74, 102, 103 und 110, gegen die die Regelentgelt- und Deckelungslogik dieses Rechners getestet wird. Rein leistungsrechtlich — regelt den Beitragsabzug NICHT.
- Gemeinsames Rundschreiben „Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen" vom 03.12.2002Einzige Quelle für die kalendertägliche Berechnungsmechanik des Beitragsabzugs (Monat = 30 Tage, Versichertenanteil gesondert aus dem Zahlbetrag). Enthält KEINE Rundungsregel — genau diese Lücke macht den Netto-Betrag zur Näherung. Das Zahlenbeispiel in Abschnitt B I 2.4 verwendet Eurowerte des Jahres 2003 und wird in tests.test.ts NUR als Methodentest mit jahr=2003 geführt, niemals als 2026er Erwartungswert.
- Krankengeld — Berechnung, Höhe und DauerBestätigt das Höchstkrankengeld 2026 (135,63 € kalendertäglich) als nachrechenbaren Kontrollwert.
Die Berechnung dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung durch deine Krankenkasse. Über die tatsächliche Höhe und Dauer entscheidet ausschließlich der Bescheid deiner Krankenkasse.Zur Methodik