Brutto-Netto berechnen
Die Lohnsteuer rechnen wir nicht nach, sondern nach dem amtlichen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums — dem Programm, das nach § 39b Abs. 6 EStG für jede Lohnabrechnung in Deutschland verbindlich ist. Im selben Dokument stehen zwei amtliche Prüftabellen mit 516 Sollwerten. Unsere Berechnung trifft sie alle auf den Euro genau.
Befund — dein Nettoarbeitslohn
2.333 €
von 3.500 € brutto im Monat — 33,3 % gehen ab
Steuern
406 €
Sozialabgaben
761 €
Steuerklasse
Kirchensteuer
Krankenversicherung
Steht auf deinem Beitragsbescheid. Vorbelegt ist der durchschnittliche Satz 2026 (2,9 %) — deine Kasse kann darüber oder darunter liegen.
Was abgeht
| Posten | Satz | Betrag |
|---|---|---|
| Lohnsteuer | — | − 406 € |
| Krankenversicherung | 8,75 % | − 306 € |
| Pflegeversicherung | 2,40 % | − 84 € |
| Rentenversicherung | 9,30 % | − 326 € |
| Arbeitslosenversicherung | 1,30 % | − 46 € |
| Nettoarbeitslohn | 2.333 € |
Warum?
- Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan des BMF · Steuerklasse I, Jahreslohnsteuer 4.866,00 € ÷ 12406 €
- Angesetzte Vorsorgepauschale (mindert die Lohnsteuer) · 8.463,00 € im Jahr8.463 €
- Solidaritätszuschlag · entfällt — die Jahreslohnsteuer liegt unter der Freigrenze0 €
- Lohnsteuer · 405,50 €406 €
- Krankenversicherung · 3.500,00 € × 8,75 %306 €
- Pflegeversicherung · 3.500,00 € × 2,40 %84 €
- Rentenversicherung · 3.500,00 € × 9,30 %326 €
- Arbeitslosenversicherung · 3.500,00 € × 1,30 %46 €
- Nettoarbeitslohn · 3.500,00 € − 405,50 € Steuern − 761,25 € Sozialabgaben2.333 €
Was dieser Rechner nicht kann
- Gerechnet wird laufender Arbeitslohn. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Boni und Abfindungen werden nach einem eigenen Verfahren besteuert und sind hier nicht enthalten — ebenso wenig geldwerte Vorteile wie ein Dienstwagen.
Brutto und Netto im Monat
Alle Zeilen sind mit denselben Annahmen gerechnet: Steuerklasse I, kinderlos und über 23, gesetzlich krankenversichert mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 %, ohne Kirchensteuer, ohne Kinderfreibeträge, nicht in Sachsen. Änderst du oben eine davon, ändern sich auch diese Zahlen — die Tabelle ist ein Anhaltspunkt, kein Bescheid.
| Brutto | Abzüge | Netto |
|---|---|---|
| 2.000 € | 523 €(26,2 %) | 1.477 € |
| 2.500 € | 731 €(29,2 %) | 1.769 € |
| 3.000 € | 946 €(31,5 %) | 2.054 € |
| 3.500 € | 1.167 €(33,3 %) | 2.333 € |
| 4.000 € | 1.395 €(34,9 %) | 2.606 € |
| 5.000 € | 1.870 €(37,4 %) | 3.130 € |
| 6.000 € | 2.358 €(39,3 %) | 3.642 € |
| 8.000 € | 3.320 €(41,5 %) | 4.680 € |
Ab 5.813 € im Monat wachsen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht weiter, ab 8.450 € auch die zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht mehr. Die Lohnsteuer steigt dagegen ohne Grenze.
Was dieser Rechner nicht abbildet
Lieber eine Lücke benennen als sie verstecken. Diese Punkte fehlen bewusst — sie brauchen eigene Verfahren oder Angaben, die aus einem Gehalt nicht ableitbar sind:
- Sonstige Bezüge wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Boni — sie werden nach einem eigenen Verfahren besteuert (§ 39b Abs. 3 EStG), nicht wie laufender Arbeitslohn.
- Versorgungsbezüge und der Altersentlastungsbetrag.
- Geldwerte Vorteile wie Dienstwagen oder Jobticket.
- Betriebliche Altersvorsorge und Entgeltumwandlung.
- Die Kappung der Kirchensteuer (je nach Land 2,75 bis 4 % des zu versteuernden Einkommens, in Bayern keine) — sie wirkt bei der Veranlagung, nicht beim monatlichen Lohnsteuerabzug.
- Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zu einer privaten Krankenversicherung.
- Beiträge zur Künstlersozialkasse, zu berufsständischen Versorgungswerken und zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
Häufige Fragen
- Wie wird die Lohnsteuer eigentlich berechnet?
- Nicht nach einer Tabelle, sondern nach einem Programm. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr einen Programmablaufplan, der nach § 39b Absatz 6 EStG für alle Lohnabrechnungen verbindlich ist — er beschreibt Schritt für Schritt, wie aus dem Bruttolohn die Lohnsteuer wird, bis hin zu jeder einzelnen Rundung. Dieser Rechner setzt genau diesen Plan um. Im selben Dokument stehen zwei amtliche Prüftabellen mit 43 Bruttostufen für alle sechs Steuerklassen; unsere Berechnung trifft alle 516 Werte auf den Euro genau, und der Test dazu läuft bei jedem Build mit.
- Warum ist mein Netto niedriger als in anderen Rechnern?
- Meist liegt es am Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Er ist kein bundeseinheitlicher Wert, sondern setzt jede Kasse selbst fest (§ 242 SGB V). Vorbelegt ist hier der durchschnittliche Satz für 2026 (2,9 %) — steht auf deinem Beitragsbescheid ein anderer, trag ihn oben ein. Der zweite häufige Grund ist der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose über 23.
- Ab welchem Gehalt steigen die Sozialabgaben nicht mehr?
- Es gibt zwei Grenzen, und sie liegen unterschiedlich hoch. Für die Kranken- und Pflegeversicherung endet die Beitragspflicht bei 5.813 € im Monat (69.750 € im Jahr), für die Renten- und Arbeitslosenversicherung erst bei 8.450 € im Monat (101.400 € im Jahr). Zwischen diesen beiden Grenzen wächst also nur noch ein Teil der Beiträge mit. Die Lohnsteuer kennt keine solche Grenze — sie steigt weiter.
- Senken Kinderfreibeträge meine Lohnsteuer?
- Nein — und das überrascht viele. Beim monatlichen Lohnsteuerabzug wirken die Kinderfreibeträge ausschließlich auf die Bemessungsgrundlage von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (§ 51a EStG). Die Lohnsteuer selbst bleibt gleich, weil stattdessen das Kindergeld ausgezahlt wird. Erst bei der Steuererklärung prüft das Finanzamt, was für dich günstiger ist. Ein Rechner, der Kinderfreibeträge von der Lohnsteuer abzieht, rechnet falsch — und zwar zu deinen Gunsten, was es nicht besser macht.
- Lohnt sich die Steuerklassenkombination III/V?
- Für die Jahressteuer macht die Steuerklasse keinen Unterschied — sie entscheidet nur, wie viel unterjährig einbehalten wird. Bei III/V trägt eine Person den Großteil der Abzüge, was zu einer Nachzahlung oder Erstattung führen kann. Das Faktorverfahren nach § 39f EStG verteilt die Last stattdessen nach dem tatsächlichen Anteil am gemeinsamen Einkommen. Dieser Rechner bildet das Faktorverfahren nicht ab; probier oben einfach die Klassen durch, um die monatliche Wirkung zu sehen.
- Warum fehlt mein Weihnachtsgeld in der Rechnung?
- Weil es anders besteuert wird. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Boni und Abfindungen sind „sonstige Bezüge" im Sinne des § 39b Absatz 3 EStG: dafür wird die Jahreslohnsteuer einmal mit und einmal ohne die Zahlung ermittelt und die Differenz einbehalten. Das ist ein eigenes Verfahren, das dieser Rechner nicht abbildet — er rechnet laufenden Arbeitslohn.
- Was ist mit dem Solidaritätszuschlag?
- Er fällt erst an, wenn die Jahreslohnsteuer die Freigrenze von 20.350 Euro übersteigt (in Steuerklasse III das Doppelte). Darüber greift zunächst eine Milderungszone: der Zuschlag beträgt dann 11,9 Prozent des übersteigenden Betrags, bis er die regulären 5,5 Prozent der Lohnsteuer erreicht. Für die allermeisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt er damit bei null.
Das könnte jetzt relevant sein
Rechtsstand & Quellen
Stand: 01.01.2026
- Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2026 — Anlage 1 (Stand 12.11.2025, endgültig)Verbindliche Spezifikation der Lohnsteuerberechnung. Lokale Kopie mit SHA-256 unter docs/quellen/pap-2026/. Die Umsetzung in _core/lohnsteuer-2026.ts ist gegen die beiden amtlichen Prüftabellen desselben Dokuments (Seiten 39 und 40, zusammen 516 Sollwerte) auf den Euro genau geprüft. Der Plan erscheint jährlich Mitte November neu — dann ist die Umsetzung Kasten für Kasten gegenzulesen, nicht nur die Zahlen zu tauschen.
- Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2026 vom 25. November 2025 (Bundesanzeiger)Nennt die zum 1. Januar 2026 geltenden Beitragssätze mit ausdrücklichem Jahresbezug: allgemeine Rentenversicherung 18,6 %, soziale Pflegeversicherung 3,6 %, Arbeitsförderung 2,6 %, allgemeiner KV-Beitragssatz 14,6 % zuzüglich durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz 2,9 %. Der Durchschnittssatz gilt NICHT für den einzelnen Beschäftigten — dessen Kasse setzt ihren eigenen Zusatzbeitrag fest.
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278)Beitragsbemessungsgrenzen 2026: Renten- und Arbeitslosenversicherung 101.400 EUR/Jahr (8.450 EUR/Monat), Kranken- und Pflegeversicherung 69.750 EUR/Jahr (5.812,50 EUR/Monat). Der KV/PV-Betrag ist im Verordnungstext als „Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V" bezeichnet; als „Beitragsbemessungsgrenze" führen ihn das GKV-Spitzenverband-Faktenblatt und die BMG-Seite (siehe Dossier krankengeld).
- Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (BGBl. 2024 I Nr. 446)Setzt den Pflege-Beitragssatz UNBEFRISTET auf 3,6 %. Der Gesetzeswortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nennt weiterhin 3,4 Prozent und ist insoweit überholt — wer ihn wörtlich umsetzt, rechnet zu niedrig. Eine Folgeverordnung für 2026 existiert nicht (geprüft am 24.08.2026: /pbav_2026/ liefert HTTP 404).
- § 55 SGB XI — Beitragssatz, Beitragszuschlag für Kinderlose, Abschläge für KinderMaßgeblich hier NUR für Zuschlag und Abschläge: +0,6 Beitragssatzpunkte für Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres, −0,25 Punkte je Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind. Der Beitragssatz selbst steht in der PBAV 2025.
- § 58 SGB XI — Tragung der Beiträge, Sonderregelung SachsenIn Sachsen wurde kein Feiertag gestrichen; dafür trägt der Arbeitnehmer einen Beitragssatzpunkt mehr allein. Der Programmablaufplan bildet das über den Merker PVS ab (PVSATZAN 0,023 statt 0,018).
- § 241 SGB V — Allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen, davon trägt der Arbeitnehmer die Hälfte.
- § 242 SGB V — Kassenindividueller ZusatzbeitragJede Krankenkasse setzt ihren Zusatzbeitrag selbst fest; er wird seit 2019 hälftig getragen. Deshalb ist er hier eine EINGABE und keine Konstante. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2026: 2,9 %) dient nur als Vorbelegung und geht in die Vorsorgepauschale des Programmablaufplans ein.
- § 158 SGB VI — Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung18,6 %, hälftig getragen. Für 2026 zusätzlich durch die BMAS-Bekanntmachung bestätigt.
- § 341 SGB III — Beitragssatz zur Arbeitsförderung2,6 %, hälftig getragen. Für einzelne Jahre kann eine befristete Rechtsverordnung abweichen; für 2026 bestätigt die BMAS-Bekanntmachung den gesetzlichen Regelsatz.
- § 51a EStG — Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern (Kirchensteuer)Die Kirchensteuer bemisst sich nicht an der Lohnsteuer selbst, sondern an einer eigenen Bemessungsgrundlage, in die die Kinderfreibeträge eingehen. Der Programmablaufplan gibt sie als Ausgangsparameter BK aus — genau diesen Wert multipliziert dieser Rechner mit dem Hebesatz.
- EKD-Statistik: Kirchensteuer — HebesätzeWörtlich: „In der Regel beträgt die Kirchensteuer neun Prozent von der Lohn- und Einkommensteuer (in Baden-Württemberg und Bayern acht Prozent)." Dient hier NUR als Begründung der Vorauswahl, nicht als Rechenkonstante: den Hebesatz setzt die jeweilige Religionsgemeinschaft durch ihren staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschluss fest (veröffentlicht im Bundessteuerblatt). Deshalb ist der Satz eine Eingabe.
Deine Eingaben bleiben bei dir — gerechnet wird vollständig in deinem Browser, es wird nichts an einen Server gesendet. Die Berechnung dient der Orientierung; maßgeblich ist die Abrechnung deines Arbeitgebers und der Bescheid des Finanzamts.Zur Methodik